Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürgern mit Wohnsitz, oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.

Ehefähigkeitszeugnis (PDF)
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.

    Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für diese Personengruppe (deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) ist beim Standesamt 1 in Berlin verortet.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen

    Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist beim Amt des letzten Wohnsitzes im Inland verortet. 

  • Verfahrensablauf

    Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt 1 in Berlin beantragt. Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht, und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.

  • Voraussetzungen

    • Die Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
    • Sie muss Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
    • Die beabsichtigte Eheschließung soll im Ausland stattfinden
    • Der beabsichtigten Eheschließung darf nach deutschem Recht kein Ehehindernisgrund entgegenstehen
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen

    Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich nach deutschem Recht und sind einzelfallabhängig. 

    Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Standesamt. 

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.

  • Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig

  • Rechtsgrundlage

    • § 13 PStG
    • § 39 PStG
    • § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB
  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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