Aufgrabungsgenehmigungen für öffentliche Verkehrsflächen
Leistungsbeschreibung
Jede Aufgrabung einer Verkehrsfläche stellt eine dauerhafte Störung der Lagerungsdichte, der Schichtenfolge und des Schichtenverbundes der Verkehrsflächenbefestigung dar. Deshalb ist grundsätzlich anzustreben, eine aufgegrabene Verkehrsflächenbefestigung so wieder herzustellen, dass sie dem ursprünglichen Zustand technisch gleichwertig ist.
Die folgenden Richtlinien wurden auf der Grundlage der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) und der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien (ZTV) erstellt. Sie gelten verbindlich für Aufgrabungen, die dem Bau, der Unterhaltung und der Änderung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen von Leitungsträgern dienen, sowie für sonstige Aufgrabungsarbeiten in Verkehrsflächen durch Dritte im Gebiet der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen.
Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren
Jede Aufgrabung in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Geh- und Radwegen bedarf der Zustimmung des Baulastträgers der Straßenbaulast, sofern nicht bei klassifizierten Straßen die Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde (Landbetrieb-Mobilität) erforderlich ist.
Der Antrag auf Erteilung einer Aufgrabungsgenehmigung ist vom Veranlasser bei der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen FB-4 Tiefbau, mindestens 2 Wochen vor Baubeginn, schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) und einschließlich Lageplan einzureichen. In dringenden Fällen, die eine unverzügliche Schadensbeseitigung erfordern, kann der Antrag auf Aufgrabungsgenehmigung auch vorab telefonisch erfolgen und schriftlich nachgereicht werden.
Nach Beantragung erhalten Sie die Zustimmung mit eingetragener Genehmigungsnummer (Siehe Antrag auf Erteilung einer Aufgrabungsgenehmigung). Die Erteilung einer Aufgrabungsgenehmigung ersetzt nicht das Einholen sonstiger erforderlicher Genehmigungen, Zustimmungen oder verkehrsrechtlicher Anordnungen.
Anträge zur verkehrsrechtlichen Anordnung für Aufgrabungen, werden von der örtlichen Verkehrsbehörde nur mit erteilter Zustimmung und Genehmigungsnummer bearbeitet. Die Genehmigung erlischt nach 3 Monaten. D.h. Aufbrüche müssen innerhalb dieser Frist begonnen und wieder verschlossen werden. Längere Genehmigungen bedürfen der gesonderten Anhörung.
Terminverschiebungen sind der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen unverzüglich mitzuteilen. Bei Aufgrabungen größeren Umfangs (mehrere zusammengehörige Aufgrabungsstellen, Kopflöcher, Längsgräben, Querungen, Arbeiten an ganzen Straßenzügen) sind dem Antrag als gesonderte Anlage beizufügen.
Verlängert sich die Aufgrabung über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus, sind etwaige Mehrkosten, die durch entstehende Behinderungen korrespondierender Baumaßnahmen für den Baulastträger (Baustellenbeschilderungen, Anfahrtswegs, etc.) entstehen, vom Veranlasser zu tragen. Ebenso bei Arbeiten, die ohne Zustimmung oder nach Erlöschen der Genehmigung durchgeführt werden.
Ausführung und Wiederherstellung von Verkehrsflächen
Bei der Durchführung sind die nachstehenden zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen als grundsätzliche Vorschriften zur Wiederherstellung von Aufgrabungen und der umliegenden Flächen in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten und zu beachten:
- Für Aufgrabungen in Verkehrsflächen: ZTV-A-StB
- Für Erdarbeiten im Straßenbau: ZTV-E-StB
- Für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt: ZTV-Asphalt-StB
- Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen In Asphaltbauweisen: ZTV-BEA-StB
- Für Fugen in der Asphaltfläche: ZTV-Fug-StB
- Zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen: ZTV-Pflaster-StB
- Für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau: ZTV-SoB-StB
- Für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau: ZTV-La-StB
- Bestimmungen zum Schutz der städtischen Bäume und Grünflächen Baumschutz im Bereich von Baustellen: ZTV-Baum-StB
Weiterhin sind folgende besondere Vorschriften im Gebiet der Verbandgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen zu beachten:
- Betonsteinpflasterflächen sind bis zum vollständigen Fugenschluss mit Edelbrechsand aus Basalt einzuschlämmen.
- Die Verlegung der neuen Leitung/-en im Bereich von Gehwegen und Fahrbahnen ist, um Behinderungen durch Leitungen bei einem späteren Ausbau der Straße zu vermeiden, mit einer Mindestüberdeckung von 1,00 m ab OK Fahrbahn oder Gehweg auszuführen.
- Die Grabenverfüllung, unterhalb des Planums, hat mit neuem natürlichen Gesteinskörnungsgemisch aus Basalt-/Andesithmaterial 0/56 mm zu erfolgen. Der vorhandene Aushub ist zu entsorgen bzw. einer Wiederverwendung/-verwertung zuzuführen.
- Die Frostschutzschicht der Fahrbahn und des Gehwegs hat mit neuem natürlichen Gesteinskörnungsgemisch aus Basalt-/Andesithmaterial 0/32 mm zu erfolgen. Der vorhandene Aushub ist zu entsorgen bzw. einer Wiederverwendung/-verwertung zuzuführen.
- Der Fahrbahnoberbau ist, soweit nicht anders von der Bauabteilung angeben, entsprechend RStO 12 Tafel 1 Zeile 1 der Belastungsklasse BK 1,0 mit einer 45 cm dicken Frostschutzschicht, einer 14 cm Dicken Asphalttragschicht AC 22 TN und einer 4 cm dicken Asphaltdeckschicht AC 8 DN herzustellen. - Anschlüsse in der Asphaltdeckschicht sind als Fugenspalt, mit einer Breite von 10 mm und 40 mm Tiefe, auszubilden und mit einer Fugenvergußmasse TYP N1 gemäß TL-FUG-StB zu vergießen (kein TOKBand!!!).
- Die ordnungsgemäße Verdichtung ist anhand von Lastplattendruckversuchen nachzuweisen. Dabei wird für die Frostschutzschicht, im Bereich der Fahrbahn sowie des Gehwegs, ein Verformungsmodul Ev2 > 120 MN/m² und ein Verhältniswert Ev2/Ev1 < 2,2 gefordert.
- Zur Erhöhung der Anfangsgriffigkeit ist die Asphaltdeckschicht, durch gleichmäßiges Aufbringen und Einwalzen von Körnungen 1/3, abzustreuen. Nicht gebundene Abstreukörnungen sind aufzunehmen und der Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen.
Abnahme und Gewährleistung
Der Veranlasser hat der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen die ordnungsgemäße Wiederherstellung unmittelbar nach Fertigstellung anzuzeigen.
Die Fertigstellung ist schriftlich mitzuteilen und kann formlos od. mit dem „Abschnitt-Fertigstellungsmeldung“ des Antrages, mit Angabe der Genehmigungsnummer, erfolgen.
Die Abnahme erfolgt gemäß VOB/B innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung. Die Verbandsgemeindeverwaltung behält sich vor die förmliche Abnahme gemeinsam mit dem Veranlasser zu verlangen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit dem Tag der mängelfreien Abnahme und beträgt 4 Jahre.
Die Verbandsgemeindeverwaltung ist berechtigt, im Namen der Stadt bzw. Ortsgemeinde, während der Verjährungsfrist, Mängelansprüche und Schäden im Bereich der Aufgrabung auf Kosten des Veranlassers /Auftraggebers zu beseitigen, wenn dieser einer entsprechen Forderung, mit einer Fristsetzung von 6 Wochen, nicht nachkommt oder Gefahr in Verzug ist.
Anträge / Formulare