Änderung des Landpachtvertrages anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Als Verpächter oder Verpächterin einer landwirtschaftlichen Fläche sind Sie verpflichtet, vereinbarte Änderungen zu einem abgeschlossenen Landpachtvertrag der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Als Pächter oder Pächterin sind Sie ebenfalls berechtigt, die Vertragsänderung zum Landpachtvertrag anzuzeigen.

    Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Änderung Ihres Landpachtvertrages zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere eine Anhäufung, führt, hierdurch eine unwirtschaftliche Zersplitterung erfolgt oder der Pachtpreis unangemessen hoch ist, kann die zuständige Behörde den Landpachtvertrag beanstanden und aufheben.

  • Verfahrensablauf

    Sie können den Abschluss der Landpachtvertragsänderung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Eine mündlich abgeschlossene Änderung des Landpachtvertrages zeigen Sie durch eine inhaltliche Mitteilung an. Eine schriftlich abgeschlossene Änderung des Landpachtvertrages reichen Sie als Kopie ein.

    Nach Anzeige der abgeschlossenen Änderung des Landpachtvertrages registriert die zuständige Behörde die Grunddaten und prüft, ob eine ungesunde Verteilung, insbesondere eine Anhäufung, vorliegt, eine unwirtschaftliche Zersplitterung erfolgt oder der Pachtpreis unangemessen hoch ist.

  • Zuständige Stelle

    Landkreise und kreisfreie Städte.

  • Voraussetzungen

    Sie müssen eine Änderung des Landpachtvertrages abgeschlossen haben. Sie dürfen durch die Änderung

    • keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere ungesunde Anhäufung,
    • keine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
    • keinen unangemessen hohen Pachtpreis

    bewirken.

    Folgende Information werden benötigt:

    • Abgeschlossener Vertrag nach Vorschriften des § 585 BGB, hiernach unter Angabe: Verpächter, Pächter, Grundstücksbezeichnung, Pachtzeit, Pachtpreis
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • ausgefüllter Antrag
    • abgeschlossene Landpachtvertragsänderung (Kopie oder im Falle einer mündlichen Änderung: die inhaltliche Mitteilung)
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    • Anzeigefrist: 1 Monat nach Abschluss der Änderung des Landpachtvertrages
    • Bearbeitungsfrist / Genehmigungsfiktion: 1 Monat, Verlängerung auf 2 Monate möglich

    Die Entscheidung über die Beanstandung der Änderung eines Landpachtvertrages ist binnen eines Monats nach Anzeige der Änderung durch schriftlichen Bescheid zu treffen. Dauert die Prüfung voraussichtlich länger, ist vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid zu erteilen, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.

    Genehmigungsfiktion: 1 Monat

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsfrist beträgt einen Monat. Dauert die Prüfung der Vertragsänderung voraussichtlich länger, wird vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid erteilt, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert. Die Vertragsänderung gilt als nicht beanstandet, wenn die Frist abläuft, ohne dass den Vertragsteilen ein Beanstandungsbescheid bekanntgegeben worden ist.

    Die Entscheidung über die Beanstandung der Änderung eines Landpachtvertrages ist binnen eines Monats nach Anzeige der Änderung durch schriftlichen Bescheid zu treffen. Dauert die Prüfung voraussichtlich länger, ist vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid zu erteilen, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.

    Frist: 1 Monat

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    • Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht gegen den Beanstandungsbescheid
  • Anträge / Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Kurztext

    • Änderung des Landpachtvertrages anzeigen
    • Sowohl Verpächter/-in als auch Pächter/-in können die Änderung eines Landpachtvertrages anzeigen
    • Anzeige innerhalb eines Monats nach Abschluss
    • zuständig: zuständige Behörde nach Landesrecht
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    3
  • Status Bibliothekseintrag

    5
  • Status Katalogeintrag

    6

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Zuständige Mitarbeitende

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