Parkausweis für schwerbehinderte Menschen verlängern

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie als schwerbehinderter Mensch einen blauen oder orangen Parkausweis haben, können Sie diesen verlängern lassen.

    Der Parkausweis erlaubt das Parken an Stellen, an denen dies üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch nutzen, wenn Sie Beifahrerin oder Beifahrer sind. Eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

    Als Nachweis gilt der Parkausweis zusammen mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung.

    Es gibt zwei Varianten des Parkausweises.

    Blauer Parkausweis:

    • gilt europaweit
    • berechtigt zum Parken auf Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol

    Oranger Parkausweis:

    • gilt bundesweit

    Beide Parkausweise berechtigen zum Parken an folgenden Stellen:

    • in eingeschränktem Halteverbot bis zu 3 Stunden; Antragstellerinnen und Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
    • unter bestimmten Voraussetzungen in verkehrsberuhigten Bereichen
    • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohnern bis zu 3 Stunden
    • während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
    • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
    • im Bereich eines Zonenhalteverbots auch außerhalb der zugelassenen Parkdauer
    • über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen die Parkzeit begrenzt ist
  • Voraussetzungen

    Der blaue Parkausweis wird für folgende Personengruppen erteilt:

    • schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, also mit Merkzeichen aG i
    • Blinde mit Merkzeichen Bl im Ausweis
    • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie, also fehlenden oder fehlgebildeten Gliedmaßen, oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen

    Der orange Parkausweis wird für folgende Personengruppen erteilt:

    • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
      • einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und
      • gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
    • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
    • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
    • schwerbehinderte Menschen, die dem oben genannten Personenkreis nach versorgungsärztlicher Feststellung gleichgestellt sind
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • schwerbehinderte Menschen die Parkausweis besitzen, können diesen verlängern lassen
    • Parkausweis erlaubt das Parken an Stellen, an denen dies üblicherweise nicht erlaubt ist
    • Berechtigte können Parkerleichterungen auch als Beifahrerin oder Beifahrer nutzen
    • als Nachweis gilt Parkausweis zusammen mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung
    • Blauer Parkausweis:
      • gilt europaweit
      • berechtigt zum Parken auf Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol
    • Oranger Parkausweis:
      • gilt bundesweit
    • b eide Parkausweise berechtigen zum Parken an Stellen, an denen dies normalerweise nicht erlaubt ist
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3
  • Status Bibliothekseintrag

    6

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