Sondernutzungserlaubnis für Straßen außerhalb einer Ortschaft beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Straßen dienen dem Zweck der Fortbewegung und des Transports. Dies ist der sogenannte Gemeingebrauch. Wenn Sie eine Straße außerhalb des Gemeingebrauchs nutzen möchten, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Das kann zum Beispiel sein für:

    • eine Festveranstaltung
    • eine Rallye
    • ein Radrennen
    • eine Sportveranstaltung
    • Film- und Fernsehaufnahmen

    Bei wem Sie die Sondernutzungserlaubnis beantragen, ist abhängig davon, wo die Sondernutzung stattfinden soll. Für Landstraßen ist die regionale Straßenbaubehörde, für Autobahnen die entsprechende Autobahngesellschaft zuständig.

    Wenn Sie für eine weitergehende Nutzung bereits eine Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis eingeholt haben, benötigen Sie keine Sondernutzungserlaubnis.

    Damit die Sondernutzung genehmigt wird, müssen Sie sicherstellen, dass:

    • die öffentliche Versorgung allenfalls kurz beeinträchtigt wird
    • vorübergehend errichtete Anlagen
      • gesondert genehmigt werden
      • sicher sind
    • Sie für entstehende Schäden aufkommen

    Die Erlaubnis wird Ihnen auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.

  • Zuständige Stelle

    Zuständig für Bundesfernstraßen ist die Straßenbaubehörde, in deren Bezirk die Sondernutzung erfolgen soll. Für Autobahnen ist die Autobahngesellschaft zuständig.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Was sollte ich noch wissen?

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Kurztext

    • Sondernutzung von Straßen Erlaubnis außerhalb der Ortschaft
    • außerhalb der vorgesehenen Nutzung von Straßen ist Sondernutzungserlaubnis notwendig
    • das kann zum Beispiel sein:
      • Festveranstaltung
      • Rallye
      • Radrennen
      • Sportveranstaltung
      • Film- und Fernsehaufnahme
    • Beeinträchtigung der öffentlichen Versorgung darf nur von kurzer Dauer sein
    • Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein
    • werden vorübergehend bauliche Anlagen errichtet, benötigen diese die Zustimmung der zuständigen Stelle und müssen Anforderungen erfüllen an
      • Sicherheit
      • Ordnung
      • die anerkannten Regeln der Technik
    • eventuell entstehende Schäden an der Straße müssen ersetzt werden
    • wer eine weitergehende Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis einholt, benötigt keine Sondernutzungserlaubnis
    • Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig
    • zuständig für Bundesfernstraßen: zuständige Straßenbaubehörde
    • zuständig für Autobahnen: zuständige Autobahngesellschaft
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3
  • Status Bibliothekseintrag

    6

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    +

    2. Farben umkehren

    Strg
    Alt
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    option
    command
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