Anmeldung einer Zwangsbestattung
Leistungsbeschreibung
Verstirbt eine Person, die keine Angehörigen (Hinterbliebenen) hat, welche sich um die Bestattung kümmern, und fühlt sich auch sonst niemand verantwortlich sich um die Bestattung zu kümmern, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung der Person.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Simmern-RheinböllenDies ist auch der Fall, wenn Angehörige bzw. Verantwortliche nicht zeitnah ermittelt werden können.
Die entstandenen Bestattungskosten, mit denen die Behörde in Vorlage getreten ist, sind gegebenenfalls von der bestattungspflichtigen Person zu ersetzen. Wer bestattungspflichtig ist, kann in §9 BestG entnommen werden.
Voraussetzungen
Wer eine verstorbene Person findet, muss unverzüglich die Angehörigen (= bestattungspflichtige Person) oder die Polizei benachrichtigen.
Wenn keine bestattungspflichtige Person vorhanden ist oder soweit eine solche zur Erfüllung der Bestattungspflicht nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, muss die Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung mit ordnungsbehördlichen Mitteln veranlassen.
Welche Gebühren fallen an?
Die für eine Bestattung durch die zuständige Ordnungsbehörde zur Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes erforderlichen Kosten sind enger auszulegen als die Kosten einer standesgemäßen Bestattung. Grundsätzlich ist eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren. Falls dem Bestattungspflichtigen die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, hat er gegebenenfalls einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten durch den Sozialhilfeträger des Bestattungsorts.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bestattung muss grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.
Die Bestattungsfrist beginnt mit dem Tag des Ereignisses und gibt die Zeit an, in welcher die Bestattung erfolgen muss.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Simmern-RheinböllenAuskünfte zur Kostenübernahme nach dem zwölften Sozialgesetzbuch erteilt Ihnen im Rahmen der Hilfe für andere Lebenslagen der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück- Kreis.
FAQ
Die Leistungsbeschreibung dient einem ersten Überblick über die Rechtslage in Rheinland-Pfalz und kann darüber hinaus eine ggf. im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.