Anmeldung einer Zwangsbestattung
Leistungsbeschreibung
Verstirbt eine Person, die keine Angehörigen (Hinterbliebenen) hat, welche sich um die Bestattung kümmern, und fühlt sich auch sonst niemand verantwortlich sich um die Bestattung zu kümmern, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung der Person.
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Simmern-RheinböllenDies ist auch der Fall, wenn Angehörige bzw. Verantwortliche nicht zeitnah ermittelt werden können.
Die entstandenen Bestattungskosten, mit denen die Behörde in Vorlage getreten ist, sind gegebenenfalls von der bestattungspflichtigen Person zu ersetzen. Wer bestattungspflichtig ist, kann in §9 BestG entnommen werden.
Voraussetzungen
Wer eine verstorbene Person findet, muss unverzüglich die Angehörigen (= bestattungspflichtige Person) oder die Polizei benachrichtigen.
Wenn
- keine bestattungspflichtige Person vorhanden ist oder
- ermittelt werden kann oder
- aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann,
wird die örtliche Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung mit ordnungsbehördlichen Mitteln veranlassen.
Welche Gebühren fallen an?
Grundsätzlich ist eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form vorzunehmen.
Soweit eine bestattungspflichtige Person ermittelt wurde, dieser Person jedoch die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden können, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger des Bestattungsorts.Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Simmern-RheinböllenAuskünfte zur Kostenübernahme nach dem zwölften Sozialgesetzbuch erteilt Ihnen im Rahmen der Hilfe für andere Lebenslagen der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe, die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück- Kreis.